Auszug aus der Deutschen Steuerzeitung (DStZ) 8/2022, S. 277 - 288 mit freundlicher Genehmigung des Stollfuss-Verlags www.stollfuss.de
Wie viel Ideologie verträgt das Gemeinnützigkeitsrecht?
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie viel Ideologie das Gemeinnützigkeitsrecht verträgt. Hintergrund ist die in jüngster Zeit immer deutlicher wahrnehmbare Entwicklung, dass sich Teile der Gesellschaft zunehmend stärker ideologisieren und selbst offen rechtswidrige Handlungen unter Berufung auf gemeinnützigkeitsrechtliche Zwecke gerechtfertigt und weiter vorangetrieben werden. Der Aufsatz behandelt hierzu aktuelle Fragen anhand ausgewählter Themen des Umwelt- und Klimaschutzes, der Gleichberechtigung und Gendertheorie sowie zu Covid-19 und würdigt kritisch deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsrecht. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Gemeinnützigkeitsrecht verlangte „Förderung der Allgemeinheit“ im klaren Gegensatz zu der zunehmend ideologischen Ausrichtung von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung steht und beschreibt deren negativen Folgen für Staat und Gesellschaft.
I. Einleitung
Aufgrund der zunehmenden ideologischen Ausrichtung von gemeinnützigen Organisationen und deren Mitgliedern stellt sich verstärkt die Frage, wie viel Ideologie das Gemeinnützigkeit eigentlich verkraften kann. So ereigneten sich in den letzten Jahren wiederholt ideologisch hoch aufgeladene Aktionen zum Thema Umweltschutz[1], die in zum Teil rechtswidriger Art und Weise offen ihre Ablehnung zur demokratischen Grundordnung zum Ausdruck brachten. Darüber hinaus nimmt die seit jeher von einer starken Ideologie geprägten Gendertheorie, die zunehmend Eingang in das Gemeinnützigkeitsrecht zu finden scheint[2], immer diffusere Züge an, die der am Allgemeinwohl ausgerichtete und mit gesundem Menschenverstand ausgestattete Bürger nur noch Unverständnis betrachten kann. Letztlich führen auch die seit mittlerweile über zwei Jahre andauernden, vormals nicht vorstellbaren Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund des Corona-Virus zu Betätigungen gemeinnütziger Vereine, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsrecht Fragen aufwirft[3]. Ob bzw. in welchem Umfang derartige Verhaltensweisen im Einklang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht stehen und unter Berufung auf anerkannte gemeinnützigkeitsrechtliche Zwecke gerechtfertigt werden können, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.
II. Die Förderung der Allgemeinheit als Ausgangspunkt des Gemeinnützigkeitsrechts
1. Gesetzliche Grundlagen
Eine Körperschaft kann nur dann gemeinnützige Zwecke verfolgen, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“, vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Die „Förderung auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ liegt nach gefestigter Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn „etwas vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird“[4] – eine Beschreibung, die zwar grundsätzlich überzeugt, in der Sache jedoch sehr abstrakt bleibt. Um dieses „etwas“ näher zu konkretisieren, listet § 52 Abs. 2 AO mögliche Formen der gemeinnützigen Betätigungen auf. Seit dem Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements[5] soll diesem Tätigkeitskatalog eine grundsätzlich abschließende Wirkung zukommen[6], wobei er aufgrund der in § 52 Abs. 2 Satz 2 AO enthaltenen Öffnungsklausel aber ausgeweitet werden kann – eine handwerklich wenig überzeugende Regelungstechnik, welche die Anwendung der in der Norm aufgeführten Tatbestandsmerkmale in der Praxis kaum erleichtert[7].
Aus dem Gesetz lässt sich ferner nicht ableiten, was konkret unter dem Begriff der „Allgemeinheit“ zu verstehen ist. Zur Auslegung dieses erneut sehr unbestimmten Rechtsbegriffs hat der BFH festgestellt, dass seine Aufnahme in den Gesetzestatbestand ausschließen soll, dass „die Förderung exklusiver Kreise oder die Bestrebungen von Außenseitern mit einseitigen oder extremen Sonderinteressen"[8] als gemeinnützig anzuerkennen sind. Dabei kann eine feste, offen- oder allgemeinkundige Meinung der Bevölkerung als "Indiz für die Frage nach einem möglichen Nutzen einer Tätigkeit für das allgemeine Beste"[9] dienen. Die Konkretisierung der Förderung der Allgemeinheit hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen[10], deren inhaltlicher Maßstab sich nach den allgemeinen Regelungen der verfassungsmäßigen Wertordnung zu richten hat[11]. Ausschlaggebend ist also die Berücksichtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie sich insbesondere aus dem Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG ableitet[12].
2. Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung
Das unter Ziffer II.1 gestellte Verständnis hat zur Folge, dass die Bindung einer gemeinnützigen Körperschaft an die verfassungsmäßige Ordnung Voraussetzung für deren Steuerbegünstigung ist, was sowohl der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung[13] als auch der einhelligen Literaturmeinung[14] entspricht und mit der Neuregelung in § 51 Abs. 3 AO durch das JStG 2009[15] letztlich gesetzlich kodifiziert wurde. Umgekehrt folgt daraus, dass die Gemeinnützigkeit grundsätzlich zu versagen ist, wenn die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke einer Körperschaft mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stehen oder eine Körperschaft Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen[16].
Auf dieser Grundlage hat sich der Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten verschiedene Möglichkeiten geboten, Körperschaften ihre Gemeinnützigkeit zu entziehen, wobei den zu entscheidenden Sachverhalten typischerweise offenkundige Rechts- und oder Verfassungsverstöße zu Grunde lagen: So wurde die Gemeinnützigkeit etwa einem Verein versagt, der missbräuchlich Spendenquittungen ausstellte[17], der die Erlangung von Geldmitteln unter Umgehung gesetzlicher Verbote anstrebte[18], der sich zur artmäßigen und wesensmäßigen Ungleichheit der Menschen bekannte und damit offen rassistische Ziele verfolgte[19], der sich sektenähnlich betätigt[20] oder der die Änderung der Staatsgrenze anstrebt[21]. Nach dieser inhaltlich gefestigten Rechtsprechung kann im Ergebnis festgestellt werden, dass praktisch jedes rechts- oder gesetzeswidrige Verhalten einer Körperschaft geeignet ist, ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden[22]. Die unbedingte Einhaltung der geltenden Rechtsordnung und die klare Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist danach zu Recht als „selbstverständlich“[23] von den Vereinen vorauszusetzen.
3. Umgang mit Verstößen gegen die Rechtsordnung
a) Kontroverse Diskussion im Schrifttum
Angesichts einer derart klaren und umfassenden Rechtsprechung erscheint es zunächst überraschend, wie kontrovers in Teilen des Schrifttums die Rechtsfolgen selbst eindeutiger Verstöße von gemeinnützigen Vereinen gegen die Rechtsordnung besprochen werden. Exemplarisch sei hierbei die von Schauhoff aufgeworfene Frage zitiert, wonach es „zweifelhaft ist …, ob Verstöße eines gemeinnützigen Vereins gegen die allgemeine Rechtsordnung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen dürfen“[24], die unter Berücksichtigung obiger umfangreicher Rechtsprechung doch unzweifelhaft mit „Ja“ zu beantworten ist.
b) Keine automatische Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Rechtsverstößen
Die in Teilen des Schrifttums geführte Kontroverse bezieht sich darauf, dass nicht automatisch jeder auch noch so geringe Verstoß gegen die Rechtsordnung zwingend zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen darf. Sollte etwa ein Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins in Ausübung seiner ideellen Zweckverfolgung bei einer Autofahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung versehentlich missachten, wäre es weder inhaltlich überzeugend, noch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbots zu vereinbaren, dem Verein allein deshalb die Gemeinnützigkeit zu versagen; hier wäre die Anwendung der Straßenverkehrsordnung das geeignete Mittel einer angemessenen Sanktionierung des fraglichen Vorstandsmitglieds. In diesem Sinne ist Schauhoff zuzustimmen, wenn er schreibt, dass „in der Rechtsordnung jeweils festgelegt ist, welche Sanktionen rechtswidriges Verhalten nach sich zieht, ohne dass dies auch automatisch zu steuerlichen Folgen führen dürfte.“[25] Auch führt Hüttemann in diesem Sinne in dem von ihm angeführten Beispiel der Nichtabgabe von Steuererklärungen[26] völlig zurecht aus, dass es in diesem Fall keinen Grund gibt, „dieses abgestufte Sanktionssystem bei gemeinnützigen Einrichtungen einfach durch die Versagung der Steuervergünstigung zu ergänzen.“
c) Konnexität zwischen Rechtsverstoß und Zweckverfolgung
Die zentrale Erwägung dieser Sichtweise basiert damit auf dem Verständnis, dass die oben angeführten Beispiele – sei es die fahrlässige Nichtabgabe von Steuererklärungen oder die versehentliche Missachtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung – in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der ideellen Zweckverfolgung stehen, sie sich also lediglich „bei Gelegenheit einer gemeinnützigen Zweckverfolgung“ ereignen[27]. Derartige Gesetzesverstöße können regelmäßig also nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Wenn aber eine Körperschaft ihre (anzuerkennenden) satzungsmäßigen Zwecke bewusst und gewollt unter Nicht- oder Missachtung der geltenden Rechtsordnung durchzusetzen versucht und sie hierfür entweder rechtswidrige Mittel einsetzt oder sie in rechtswidriger Art und Weise nachteilige Folgen der von ihr initiierten bzw. von ihr gutgeheißenen Aktionen – etwa die Zerstörung fremden Eigentums oder die Verletzung von Leib und Leben anderer Menschen – billigend in Kauf nimmt, kann sich nicht darauf berufen, gemeinnützig zu sein[28]. Die Gemeinnützigkeit ist in diesem Fall also zu versagen.
III. Würdigung ausgewählter Einzelfälle
1. Naturschutz, Umweltschutz, Klimaschutz
a) Begriffliche Grundlagen
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 AO ist die Förderung u.a. des Naturschutzes, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes eine anerkannte gemeinnützige Tätigkeit. Nicht nur aufgrund der seit der Industrialisierung begonnenen massiven Umweltverschmutzung und der damit verbundenen schädlichen Einwirkungen auf die Natur ist es nachvollziehbar und erstrebenswert, die natürlichen Lebensgrundlagen – sowohl des Menschen, aber auch der Tiere und Pflanzen – zu bewahren und Maßnahmen zum Schutz dieser Lebensgrundlagen steuerlich zu fördern. Da der „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ letztlich auch durch den Verfassungsgeber in Art. 20a GG in den Rang einer eigenen Staatszielbestimmung erhoben wurde[29], steht im Ausgangspunkt außer Frage, dass das Eintreten für umweltschutzrechtliche Belange im Interesse der Allgemein liegt.
Von der grundsätzlichen inhaltlichen Berechtigung der Vorschrift abgesehen, ist die Regelung jedoch von einer überflüssigen ideologischen Rhetorik aufgeladen, die einer wertfreien und sachlichen Normanwendung nicht dienlich ist. So wird zunächst durch die Aufzählung der Begriffe „Naturschutz“ und „Umweltschutz“ der Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um inhaltlich unterschiedliche Zielsetzungen handelt, was jedoch nicht der Fall ist[30]. Damit nicht genug hat es sich der Gesetzgeber durch das JStG 2020[31] nicht nehmen lassen, die Regelung zusätzlich um den Begriff des „Klimaschutzes“ zu erweitern, der ebenfalls bereits bislang sowohl von der in Art. 20a GG enthaltenen „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“[32] als auch von den in § 52 Abs. 1 Nr. 8 AO bislang enthaltenen Begriffe „Umwelt- bzw. Naturschutz“ umfasst war[33]. Dass der Gesetzgeber in vollem Bewusstsein[34] dieser Redundanz den in Nr. 8 des § 52 Abs. 1 AO ohnehin schon durch überflüssige Doppelbegriffe geprägten Katalog weiter ausbaut, ist Ausfluss einer sich den Medien und zahlreichen NGOs zunehmend anbiedernden Symbolpolitik[35]. Dies ist einer ausgewogenen und wertneutralen Staatsführung nicht zweckdienlich, sondern kann in Teilen der Bevölkerung falsche Anreize setzten, schon bislang bestehende, unausausgewogene Entwicklungen weiter zu verstärken.
b) Zunehmende Radikalisierung der Umweltbewegung
aa) Wiederholte offenkundige Rechtsbrüche durch Umweltaktivisten
Die in letzten Jahren unter Berufung auf den Umweltschutz durchgeführten Kampagnen, bei denen Aktivist*innen öffentlichkeitswirksam wissentlich und willentlich geltendes Recht missachtet haben, sind zu zahlreich, um sie an dieser Stelle auch nur annähernd vollständig aufzuführen: Die Handlungen reichen von geschmacklosen Aktionen wie das Belagern von Verfassungsorganen wie dem Bundestag[36] oder sakralen Gebäuden wie dem Kölner Dom[37], gehen über systematische Rechtsverstöße wie das widerholte Fernbleiben vom schulischen Unterricht an Freitagen[38] und erlangen aggressiv militante Dimensionen unter Gefährdung von Leib und Leben Anderer wie das Abseilen von Autobahnbrücken[39].
bb) Politik und Gesetzgeber senden falsche Signale
Der Gesetzgeber sollte angesichts der zunehmenden Radikalisierung der Umweltbewegung, die medial in großen Teilen verharmlost - teilweise jedoch auch kritisiert wird[40] – daher äußerst zurückhaltend auftreten. Polemisch aufgeladene Aussagen wie in der Stellungnahme des Bundesrates zum JStG 2020, wonach der Gesetzgeber durch die explizite Erwähnung des Klimaschutzes ausdrücklich „das Engagement jedes Einzelnen für die nicht nur nationale, sondern globale Aufgabenstellung, den Klimawandel zumindest abmildern zu und damit die Überlebensgrundlagen der Menschen auch für die Zukunft“[41] anerkennen wolle, erscheinen vor diesem Hintergrund kontraproduktiv. Denn hiermit könnte der Gesetzgeber den Eindruck erwecken, dass er mit der Aufnahme des Klimaschutzes in den Katalog der gemeinnützigen Tätigkeiten hinter dem immer radikaler werdenden Engagement von Klimaschutzaktivisten stehe, obwohl mäßigende Worte bzw. klare Beschreibungen der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Aktivitäten und Ziele eher angebracht gewesen wäre[42].
cc) Gemeinnützigkeit einseitig ideologischer Umweltorganisationen ist zu hinterfragen
Was die Verbindung radikaler Umweltaktivisten mit gemeinnützigen Vereinen anbelangt[43], bleibt festzuhalten, dass letztere für rechtswidrige Ausschreitungen anderer selbstredend nicht in „Sippenhaft“ genommen werden dürfen. Vielmehr ist eine Beteiligung der gemeinnützigen Vereine an derartigen Aktivitäten erforderlich, die jedoch höchst unterschiedlich ausfallen kann, sei es in dem sie von diesen selbst durchgeführt werden[44] oder von diesen medienwirksam auf Vereinsseiten etc. berichtet wird und damit der Eindruck entsteht, dass diese offen rechtswidrigen Aktionen von ihnen gutheißen bzw. unter Berufung auf den eigentlich „guten“ gemeinnützigen Zweck relativiert werden. Wenn ein gemeinnütziger Verein aber offen seine Ablehnung zur demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringt, kann dies nicht als im Sinne der Allgemein angesehen werden mit der Folge, dass deren Gemeinnützigkeit abzuerkennen bzw. jedenfalls kritisch zu hinterfragen ist[45].
c) Exkurs: Wie gemeinnützig ist die pauschale Forderung der sofortigen Abschaltung sämtlicher Atomkraftwerke?
aa) Einseitige ideologische Betrachtung des Umweltschutzes
Dass der Gesetzgeber und die Gerichte sich eine ideologiefreie Interpretation gemeinnützigkeitsrechtlicher Begriffe zu eigen machen sollten, zeigt aktuell die Diskussion um die Nutzung von Atomstrom. So haben große Teile der Politik und Medien in der Bundesrepublik Deutschland eine ideologisch höchst einseitige Auffassung darauf, was unter Natur-, Umwelt- und Klimaschutz zu verstehen ist: Die sofortige Abschaltung aller deutschen Atomkraftwerke[46]. Abgesehen davon, dass wissenschaftlich komplexe und gesellschaftlich kontroverse Themen durch den Gesetzgeber nur dann gerecht, zweckmäßig und rechtssicher geregelt werden können, wenn sie gründlich vorbereitet und umfassend abgewogen wurden[47], gilt es konkret mit Blick auf das Gemeinnützigkeitsrecht stets die Belange der Gesamtgesellschaft, d.h. der „Allgemeinheit“, zu berücksichtigen.
In diesem Sinne dient aber der ideologisch einseitige Ausstieg aus der Kernenergie bei gleichzeitiger Abschaltung der Kohlekraftwerke – und letztlich auch der Gaskraftwerke – weder der Allgemeinheit noch dem Umweltschutz: Der Allgemeinheit ist mit diesen Maßnahmen deshalb nicht gedient, weil sie ein berechtigtes Interesse an einer sicheren und unabhängigen Grundversorgung mit Strom zu stabilen Preisen hat, was als überragendes Grundbedürfnis einer jeden Gesellschaft anzusehen ist, das mindestens gleichberechtigt neben dem Umweltschutz steht. Aber auch der Umwelt wird es aufgrund dieser „in Panik“ getroffenen Entscheidungen im Ergebnis nichts nützen, wenn im Inland (saubere) Kohle- und Kernkraftwerke abgeschaltet und der dadurch ausgelöste Strombedarf aus den in Nachbarländern stehenden (dreckigen) Kohle- und Kernkraftwerken importiert werden muss, ganz abgesehen davon, dass dies zunehmend den europäischen Strommarkt überfordert[48].
bb) Vorschlag der EU-Kommission zur Qualifikation von Atomstrom als nachhaltig
Was die ideologisch einseitige und europäisch unabgestimmte Auslegung des Begriffs „Umweltschutz“ zur Folge haben kann, zeigt die Einstufung der EU-Kommission, die mit einer breiten Mehrheit der Mitgliedstaaten die Kernkraft als nachhaltige Energieform eingestuft hat. Dies erscheint insbesondere angesichts der jüngsten Erfolge neuer technologischen Entwicklungen wie etwa der sog. Dual-Fluid-Reaktortechnik, die den Bau von Kernkraftwerken ermöglicht, bei denen nicht nur Unglücke wie in Fukushima oder Tschernobyl ausgeschlossen wären, sondern auch kein Atommüll produziert würde[49], wenig verwunderlich. Wie es aber Allgemeinheit und Umweltschutz dienen soll, wenn zukünftig – unter Berufung auf eine nachhaltige Energieerzeugung – mit dem Geld deutscher Steuerzahler Atomkraftwerke der neusten Generation in den europäischen Nachbarländern gebaut werden, deren Strom dann importiert und von deutschen Verbrauchern ein zweites Mal bezahlt werden muss, wird die deutsche Regierung darzulegen haben. Dabei bleibt insbesondere abzuwarten, wie sie der Bevölkerung dieses widersinnige Ergebnis ohne Rückgriff auf ideologische Gesichtspunkte erklären wird. Im Sinne des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen bleibt es daher zu hoffen, dass die Begriffe „Naturschutz Umweltschutz und Klimaschutz“ zukünftig weniger ideologisch, sondern deutlich ehrlicher, professioneller und vor allem sachbezogener verstanden werden[50].
2. Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie Genderideologie
a) Begriffliche Grundlagen
aa) Gleichberechtigung von Mann und Frau
Die „Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 AO als ein gemeinnütziger Zweck anerkannt. Dies ist im Grundsatz unstrittig. Ob es aber tatsächlich dem Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG „entspricht“[51], diesbezügliche Aktivitäten steuerlich zu fördern, kann durchaus hinterfragt werden. Zwar hat der Staat nach dieser Norm des Verfassungsrechts „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (zu fördern) und … auf die Beseitigung bestehender Nachteile (hinzuwirken)“. Dass dieser Verfassungsgrundsatz jedoch ein zwingendes Gebot zur steuerlichen Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau enthalten würde, kann ihr nicht entnommen werden. Auch kann man sich angesichts der rechtlichen und faktischen bereits weitgehend durchgesetzten Gleichberechtigung die Frage stellen, ob man das diesbezüglich Erreichte nicht angemessen würdigen sollte, als nach immer weiteren (vermeintlichen) Ungleichheiten zu suchen.
Davon abgesehen, dass das Recht auf Gleichberechtigung kein Recht auf Gleichstellung bedeutet[52], ist zunehmend auch die Frage erlaubt, ob es der Anerkennung von Frauen in der Gesellschaft wirklich dient, diese etwa mit gesetzlichen Vorgaben wie einer Frauenquote „fördern“ zu wollen, oder ob diese nicht vielmehr als eine nicht nur unzeitgemäße, sondern auch unangemessene Unterstellung anzusehen ist, Frauen als unterdrückte und hilflose Wesen darzustellen, denen man es nicht zutraut, ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen. Ohne diese Frage hier abschließend beantworten zu wollen, ist die in diesem Zusammenhang zentrale Weichenstellung, ob es der „Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ tatsächlich dienlich ist, zwanghaft nach immer weiteren diesbezüglichen Ungleichheiten zu suchen, die man, je intensiver man sucht, auch desto zahlreicher finden wird.
Mit Blick auf das Gemeinnützigkeitsrecht bleibt im Ergebnis der Grundsatz zu betonen, dass nicht jede am Geschlecht festmachende Differenzierung einen Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 8 AO und dessen Wertvorstellungen darstellt[53]. Damit bleibt festzuhalten, dass willkürliche Ungleichbehandlungen zwischen Mann und Frau weder verfassungs- noch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig sind – eine von einer großen gesellschaftlichen Mehrheit getragene Selbstverständlichkeit, von der man meinen könnte, sie nicht länger thematisieren und insbesondere nicht immer wieder (über-)strapazieren zu müssen.
bb) Gesellschaftliche Anerkennung aller (!) geschlechtlicher Identitäten
Hiervon unbeeindruckt hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2020[54] in § 52 Abs. 1 Nr. 10 AO die ergänzende Regelung aufgenommen, die eine Förderung für Menschen vorsieht, „die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“. Nach dem Bericht des Finanzausschusses[55] komme nämlich „der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, … in den bestehenden Katalogzwecken nicht ausreichend zum Ausdruck“. Durch die ausdrückliche Erwähnung im Zweckkatalog soll „eine moderne gesellschaftliche Entwicklung begleitet“ und „die gesellschaftliche Anerkennung aller geschlechtlichen Identitäten bzw. geschlechtlichen Orientierungen gefördert“ (Hervorhebung durch den Verfasser) werden.
Diese Begründung überrascht und gibt Anlass zu einer näheren Betrachtung: Man kann diese Aussage einerseits dahingehend verstehen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 10 AO ohne rechtliche Notwendigkeit erlassen hat und die Ergänzung als reine Klarstellung anzusehen ist[56]. Unterstellt man dem Gesetzgeber jedoch, dass er mit dem Erlass von Rechtsnormen inhaltlich etwas zu regeln beabsichtigt, kann man aufgrund des Wortlauts der Gesetzesbegründung, wonach „eine gesellschaftliche Anerkennung aller geschlechtlichen Identitäten“ gefördert werden soll, das Ziel einer weiteren gesellschaftlichen Verbreitung der Genderideologie[57] sehen, die an dieser Stelle nur kurz skizziert werden soll:
Die Gender-Theorie versteht sich selbst als „die Verunsicherungswissenschaft par excellence“[58] und hat die Erschaffung eines neuen, abstrakten und geschlechtslosen „Menschseins“ zum Ziel[59]. Nach dieser Ideologie ist die Geschlechteridentität von Mann und Frau nicht deterministisch von der Natur vorgegeben, sondern vielmehr das Ergebnis sozialen Handels und kultureller Interaktion und damit anerzogen, erlernt und konditioniert; das anatomische Geschlecht ist danach keine Natursache und habe danach auch keine objektive Substanz, sondern sei eine rein soziale Konstruktion. Die Zuschreibung einer Person als „Mann“ oder „Frau“ sei willkürlich und stehe dieser Ideologie diametral entgegen. Es gehe in der Genderideologie vielmehr darum „zur Geschlechterverwirrung anzustiften“[60] und neue Begriffe der Geschlechtsidentitäten zu erschaffen[61]. Als finale Zielsetzung dieser Anstrengungen erscheinen „die mittel- bis langfristige Selbstaufgabe der Kategorie Geschlecht als zentraler Strukturgeber gesellschaftlicher Ungleichheit“[62]. Sollte die in § 52 Abs. 1 Nr. 10 AO vorgenommene Ergänzung also in diesem Sinne zu verstehen sein und dieser Ideologie Vorschub leisten wollen, würde die Dekonstruktion des Menschen nach dem Willen des Gesetzgebers eine gemeinnützige Tätigkeit darstellen.
b) Rechtliche Würdigung
Die in § 52 Abs. 1 Nr. 10 AO AO durch das JStG 2020 erfolgte Ergänzung kann nur mit rein ideologischen Zielsetzungen erklärt werden ist inhaltlich höchst fragwürdig: Um die Gesellschaft im Sinne einer bestimmten ideologischen Grundeinstellung – die Abschaffung von Mann und Frau – immer weiter umbauen („begleiten“) zu können, wird auf das Gemeinnützigkeitsrecht zurückgegriffen, dessen Zielsetzung jedoch auf die „Förderung der Allgemeinheit“ gerichtet ist. Bei der Anstiftung zur Geschlechterverwirrung unter Ablehnung der biologischen Geschlechter Mann und Frau handelt es sich aber um jene „Förderung exklusiver Kreise oder die Bestrebungen von Außenseitern mit einseitigen oder extremen Sonderinteressen", der nach Auffassung des BFH die Gemeinnützigkeit klar zu versagen ist[63].
Darüber hinaus erscheint es anmaßend, wenn der Gesetzgeber glaubt, im Besitz eines überlegeneren Wissens zu sein, mit der er die „Allgemeinheit“ unter Rückgriff auf das Gemeinnützigkeitsrecht nach seinen Vorstellungen umbauen kann; vielmehr ist es die Anschauung der Allgemeinheit, die dem Gemeinnützigkeitsrecht vorgibt, welche Ziele für sie förderlich sind und die der Gesetzgeber dann konkretisieren kann[64]. Die Verfolgung eigener Zielvorstellungen, die zudem nur von einer Minderheit der Bevölkerung getragen wird, sollte nicht unter Rückgriff auf das Gemeinnützigkeitsrecht erfolgen.
Mit Blick auf den Abbau von Diskriminierungen sollte ein vorausschauender Gesetzgeber zudem aufpassen, mit einer derartigen aus ideologischen Motiven entspringenden Vorgehensweise keine Willkür zu provozieren, die endlos weitergehende Fragen in Bezug auf andere Sachverhalte und Menschengruppen aufwirft, die sich – aus welchen Gründen auch immer – negativ beeinträchtigt fühlen könnten[65]. Dies führt zu einer immer weiter gehenden Atomisierung der Gesellschaft in noch so kleinste (Unter-)Gruppen, die das Gegenteil der Förderung der Allgemeinheit bewirkt.
In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber namentlich nicht dem als Tocqueville-Paradox bekannten Phänomen in die Falle laufen, wonach das gefühlte Unverständnis einer Gesellschaft für noch bestehende Ungerechtigkeiten mit zunehmender Gleichberechtigung innerhalb der Gesellschaften steigt. Mit anderen Worten: Je gleichberechtigter eine Gesellschaft ist, desto sensibler wird sie für noch bestehende Ungerechtigkeiten – ein Umstand, der sich in entwickelten Ländern wie der Bundesrepublik Deutschland immer stärker auszubreiten scheint und vom Gesetzgeber nicht noch gefördert werden sollte. So führt die mittlerweile errungene Angleichung von Lebensverhältnissen und Rechten hierzulande in immer stärker wahrnehmbarem Ausmaß dazu, dass die Empfindlichkeit vieler Bürger für verbleibende Differenzen zunimmt und sich inmitten allseitiger juristischer Gleichförmigkeit die noch so kleinste Verschiedenheit auf diese plötzlich anstößig wirkt. Dieser Tatsache gilt es zur Förderung der Allgemeinheit mit einer klugen Gesetzgebung entgegenzuwirken, statt sie mit ideologisch und moralisch erhöhten Motivlagen ständig neu zu verstärken.
3. COVID-19 – Förderung der Gesundheitspflege und des demokratischen Staatswesens
a) Begriffliche Grundlagen
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO ist „die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten“ im Katalog der anerkannten gemeinnützigen Tätigkeit aufgeführt. Die Tätigkeit ist also in erster Linie medizinisch induziert und zielt insbesondere auf die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Bürger ab[66].
Was die Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anbelangt, ist dieses aus den Grundprinzipien der Verfassung abzuleiten[67]. Hierzu gehören namentlich „der Schutz grundrechtlich gewährleisteter Freiheiten, wie die Meinungs-, Presse-, Informations- und Versammlungsfreiheit, also Toleranz gegenüber der Meinung des Andersdenkenden und die Förderung der Meinungspluralität, sowie die Bewahrung des Mehrparteiensystems, des demokratischen Parlamentarismus, der Gewaltenteilung und des Rechts- und Sozialstaats“[68]. Die Förderung politischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Gestaltung der öffentlichen Meinung, Förderung politischer Parteien, etc.) ist hingehen kein gemeinnütziger Zweck[69].
b) Beschluss des BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20
aa) Sachverhalt und Entscheidung
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall stritten die Beteiligten um die Frage, ob ein in 2020 gegründeter Verein gemeinnützige Zwecken nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege) bzw. nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO (Förderung des demokratischen Staatswesens) verfolgt hat. Der Verein hatte auf seiner Homepage (1) Dokumente bereitgestellt, in denen die Effektivität von Masken hinsichtlich des Schutzes vor Viren in Frage gestellt und auf deren gesundheitsschädliche Nebenwirkungen beim Tragenden hingewiesen wurde. Ferner wurde (2) von der Bundesregierung und den Landesregierungen verlangt, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen sofort aufzuheben. Letztlich forderte der Verein für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen (3) die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und zitierte Art. 20 Abs. 4 GG, wonach gegen „jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, … alle Deutsche das Recht zum Widerstand [haben], wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Nach Ansicht des BFH bestehen bei Würdigung der vom Verein verfolgten Ziele „keine ernstlichen Zweifel an der Versagung der Gemeinnützigkeit“[70]. Namentlich überschreitet dessen Betätigung „die Grenzen einer zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zulässigen Betätigung“[71] und die Betätigung des Vereins „ist auch nicht als Förderung des demokratischen Gemeinwesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen“[72].
cc) Rechtliche Würdigung
Auch wenn dem Verfasser zu medizinischen Aspekten als Laie kein abschließendes Urteil zusteht, enthält der Beschluss des BFH inhaltlich und dogmatisch fragwürdige Ausführungen, die ihn im Ergebnis als strittig erscheinen lassen.
(1) Wirksamkeit und Unschädlichkeit des Tragens medizinischer Masken
Jede medizinisch induzierte Maßnahme sollte in Bezug auf das mit ihr verfolgte Ziel wirksam sein und darf keine gesundheitsschädlichen Folgen bei den von ihr betroffenen Personen verursachen. In Bezug auf das Tragen medizinischer Masken werden sowohl was deren Wirksamkeit als Maßnahme gegen eine Verbreitung von (Corona-)Viren anbelangt[73] – insbesondere im Freien[74] –, als auch was die Unschädlichkeit für den Tragenden betrifft[75], in der medizinischen Wissenschaft kontroverse Debatten geführt[76]. Da die Pflicht zum Maskentragen aufgrund der Corona-Maßnahmen praktisch die gesamte Bevölkerung und damit unstreitig „die Allgemeinheit“ betrifft, sollte grundsätzlich jede Diskussion, die Schaden von dieser Abhalten kann, zu begrüßen sein und nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 geführt werden dürfen – so wie es der Verein ausweislich seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung[77] getan hat.
Ohne dies näher zu begründen bzw. auf die medizinischen Zweifelsfragen auch nur mit einem Wort einzugehen, unterstellt der BFH dem Verein, dass „der Antragsteller sowohl mit seinen an die deutschen Regierungen gerichteten Dokumente als auch mit den ihm zurechenbaren Äußerungen seines … Vorsitzenden die Grenzen dessen überschritten [hat], was zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Diese Betätigungen lagen außerhalb dessen, was das Eintreten für sein (steuerbegünstigtes) satzungsgemäßes Ziel, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, und dessen Verwirklichung erforderte“[78]. Nach Ansicht des obersten deutschen Finanzgerichts ist das „Einstellen von Dokumenten auf Internetseiten“, die Fragen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit öffentlicher Anordnungen von Bundes- und Landesregierungen zur Pandemiebekämpfung stellen und auf deren gesundheitsschädigende Nebenwirkungen „hinweisen“, also keine medizinische Aufklärungsarbeit zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, sondern eine „politische Zielsetzung“.
Der BFH hat mit dieser Feststellung jedwede Diskussion über den medizinischen Nutzen und Schaden des Tragens medizinischer Masken – ohne Differenzierung danach, ob dies in geschlossenen Räumen oder im Freien erfolgt, ob dies für einen kurzen oder langen Zeitraum geschieht oder ob diese von jungen, alten, gesunden oder kranken Menschen getragen werden – pauschal als politische Fragestellung qualifiziert und gesundheitlichen Aspekten jedwede Relevanz abgesprochen. Eine für einen medizinischen Laien wie dem Verfasser schwer nachvollziehbare Einschätzung[79]. Im Ergebnis bringt der BFH damit sein Verständnis zum Ausdruck, dass es sich bei Corona nicht um ein medizinisches, sondern ein politisches Problem handelt, wodurch jedwede Diskussion zu gesundheitlichen Fragestellungen im Keim erstickt wird.
(2) Forderung nach Aufhebung der Corona-Maßnahmen
In Bezug auf die Forderung nach Aufhebung der Corona-Maßnahmen trete der Verein nach Auffassung des BFH „in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, indem er die undifferenzierten Forderungen nach sofortiger Aufhebung aller verhängten Maßnahmen … erhebt. Eine nähere Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen für die einzelnen verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie unterbleibt“[80].
Auch diese Feststellung ist in dogmatischer Hinsicht fraglich: Wenn der Verein laut Sachverhalt „die Effektivität von Masken hinsichtlich des Schutzes von Viren“[81] infragestellt auf „gesundheitsschädliche Nebenwirkungen des Tragens einer Gesichtsmaske sowie der Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Hände“ hinweist, dann thematisiert der Verein doch konkrete, nach seiner Auffassung aus medizinischer Sicht wenig wirksame bzw. sogar gesundheitsschädliche Maßnahmen. Derartige Diskussionen pauschal als „politisch“ abzutun und dem Verein vorzuwerfen, dass er keine „nähere Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen“ führt, nimmt ihm jedwede Möglichkeit, sich mit den aus seiner Sicht medizinischen, virologischen und epidemiologischen Themen zu befassen und die öffentliche Gesundheitspflege unter Berufung auf § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu fördern. Die vom BFH für gemeinnützigkeitsrechtliche Zwecke geforderte „kritische öffentliche Information und Diskussion“[82] wird durch diese Rechtsprechung dadurch unterbunden.
(3) Recht auf Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG
In Bezug auf die – in der Tat etwas übertrieben erscheinende – Berufung auf Art. 20 Abs. 4 GG unterstellt der BFH dem Verein zunächst, dass er damit suggeriere, „dass die Widerstandslage bereits eingetreten sei“[83] um sodann auszuführen, dass ein Widerstandsrecht nur „gegen einzelne rechtswidrige Zustände nur im konservierenden Sinne geben [kann], d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Widerherstellung der Rechtsordnung“[84]. Da der Verein die Einführung der aus seiner Sicht unverhältnismäßigen bzw. gesundheitsschädigenden Corona-Maßnahmen als Verfassungsbruch ansieht, verlangt er mit der Forderung nach einer Aufhebung eben dieser Maßnahmen jedoch gerade die nach seinem Verständnis verlangte „Widerherstellung der Rechtsordnung“. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass der Verein zuvörderst „die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses“[85] gefordert hat und er zur Aufklärung der Sachlage damit auf anerkannte rechtsstaatliche Mechanismen zurückgreifen wollte.
Dessen ungeachtet führt der BFH aus, „müsse das mit dem Widerstandsrecht bekämpfte Unrecht offenkundig sein und es müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Widerherstellung des Rechts ist“[86]. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund, dass es gerade der BFH selbst war, der es dem Verein mit seinem Beschluss untersagt hat, unter Berufung auf das Gemeinnützigkeitsrecht gesundheitliche öffentliche Aufklärungsarbeit zu leisten, mehr als zynisch. Das diese Informations- bzw. Aufklärungsarbeit inhaltlich überspitzt geleistet wurde, indem etwa auf „andere Mächte“[87] hingewiesen wurde, welche die Pandemie geplant hätten („Corona-Plandemie“)[88], steht der Anerkennung als Gemeinnützig dabei nicht grundsätzlich im Wege. Denn wie der BFH in anderen Urteilen festgestellt hat, darf „eine gemeinnützige Körperschaft … die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele gewichten“[89].
Sollte der BFH hiermit „Verschwörungstheorien“ unterbinden oder „Querdenkern“ im Vorfeld das Wort verbieten wollen, wie es wohl Hüttemann versteht, wenn er ausführt, dass es „nicht mehr um Aufklärung und Information über Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, sondern um bloße Agitation und die Durchsetzung seiner eigenen politischen Überzeugungen („Querdenken“)“ handelt[90], dann sind derartige Aussagen vor dem Hintergrund der teilweise geistig verblendeten, Leib und Leben gefährdenden Protestaktion für den Umweltschutz[91] doch sehr überraschend. Die vom BFH vom Verein verlangte „gebotene Objektivität und Neutralität“[92] scheint er bei Auslegung der einzelnen unter den Katalogtatbestand des § 52 Abs. 2 AO fallenden Zwecke jedenfalls höchst unterschiedlich anzuwenden.
IV. Fazit
Obige Ausführungen zeigen die Tendenz, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung in jüngster Zeit dazu übergegangen sind, ideologischen Aspekten bei ihren das Gemeinnützigkeitsrecht betreffende Entscheidungen eine immer größere Bedeutung beizumessen. Eine an moralischen Werturteilen und ideologischen Motivlagen ausgerichtete Staatsgewalt ist für eine inhaltlich ausgewogene und gesellschaftlich stabile Rechtsordnung aber kontraproduktiv. Zum einen sind derartige Anschauungen höchst subjektiv und spiegeln daher nur selten die Ansicht der Allgemeinheit wider. Zum anderen wohnt eine ideologisch geprägte Weltsicht eine die andere Seite strukturell abwertende Tendenz inne und stiftet ihrem Wesen nach damit zu immer neuen Konflikten an[93]. Dies ist jedoch weder im Sinne des Verfassungsrechts noch des Gemeinnützigkeitsrechts.
Da das Verfassungsrecht wertneutral gehalten ist und sich damit bewusst jedweder ideologischen Zielsetzung zu enthalten hat[94], sollte der Gesetzgeber nicht zu versuchen, eine bestimmte ideologische oder moralische Gesinnung zu fördern oder die Gesellschaft in seinem Sinne „umbauen“ zu wollen. Seine Aufgabe sollte er vielmehr darin sehen, durch den Erlass formal und prozedural korrekt erlassener Normen den Bürgern die Gelegenheit geben, ihre eigenen, höchst individuellen Ziele verfolgen zu können – und zwar ohne rechtliche Benachteiligung oder gesellschaftliche Ächtung.
Das Verfassungs- und das Gemeinnützigkeitsrecht weisen insofern zwar starke Überschneidungen auf, unterscheiden sich in anderer Hinsicht jedoch: So hat sich das Verfassungsrecht nach wertneutralen Grundsätzen zu richten und Normen zu erlassen, die zwar den Diskurs zu fördern, die verschiedenen Lager dabei aber stets wieder zusammenführen. Eben dies gelingt jedoch nicht bei ideologisch bzw. moralisch aufgeladenen Überzeugungen, Motivlagen und Auslegungen, da diesen keine integrierende, sondern eine zutiefst spaltende Funktion zukommt[95]. Die dem Staat nach der Verfassung zugewiesene Aufgabe besteht also nicht darin, die Bürger tugendhaft zu machen oder bestimmte Ziele zu fördern, sondern erschöpft sich darin, deren Grundrechte zu garantieren. Der so verstandene, durch die Grundrechte vorgegebene „ideologische Nihilismus“ legitimiert daher selbst solche von der Bevölkerung vertretene Ansichten, die den Zielen der politischen oder gesellschaftlichen Mehrheit widersprechen oder sogar explizit im Widerspruch hierzu stehen.
Grundlegend anders verhält es sich mit dem Gemeinnützigkeitsrecht: Auch wenn bestimmte, subjektiv geprägte Einzelmeinungen verfassungsrechtlich zu tolerieren sind, können sie deshalb keinesfalls den Anspruch erheben, als „Förderung der Allgemeinheit“ steuerlich privilegiert zu werden. Hierfür ist ein gesamthafter Blick auf die bestehende Gesellschaftsordnung und herrschende Staatverfassung geboten, die geprägt wird „durch die sozialethischen und religiösen Prinzipien, … durch die bestehende geistige und kulturelle Ordnung, durch Forschung, Wissenschaft und Technik, wie sie aufgrund ihrer Entwicklungen dem neueren Wissens- und Erkenntnisstand entsprechen, durch die vorhandene Wirtschaftsstruktur und die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie schließlich durch die Wertvorstellungen und die Anschauungen der Bevölkerung“[96]. Diese wertneutralen, individuelle Einzelansichten ignorierenden, auf die Gesamtanschauung abstellenden Wertungskriterien ermöglichen es der staatlichen Gewalt, den Beurteilungsspielraum hinsichtlich der "Förderung der Allgemeinheit" angemessen und zutreffend auszufüllen. Die Förderung übertriebener Aktionen, individueller Einzelinteressen oder ideologischer Weltanschauungen darf somit keinen Eingang in das Gemeinnützigkeitsrecht finden, was sich Gesetzgeber, Gerichte und Behörden ungeachtet gutmeinender Motivlagen besonders in jüngster Zeit immer wieder vergegenwärtigen sollten.
[1] Vgl. hierzu Ziffer III.1.
[2] Vgl. hierzu Ziffer III.2.
[3] Vgl. hierzu Ziffer III.3.
[4] BFH v. 23.11.1988 – I R 11/88, BStBl. II 1989, 391, 392 (m.w.N).
[5] BGBl. I 2007, 2332.
[6] Koenig, in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 52 Rn. 28; Gersch, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 52 Rn. 1.
[7] Kritisch hierzu ebenso z.B. Gersch, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 52 Rn. 56.
[8] BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78, BStBl II 1979, 482; insofern den Ausführungen des Preußischen Oberverwaltungsgericht folgend, welches zur Förderung der Allgemeinheit feststellte: „Wenn diese Förderung auch in einem engeren Kreise, der den Begriff der Allgemeinheit erfüllt, und mit Beschränkung auf diesen Kreis möglich ist, so kann darin eine Förderung des gemeinen Besten doch nur dann liegen, wenn jener engere Kreis sich zu der weiteren Allgemeinheit so verhält wie ein Ausschnitt zu dem Ganzen, wenn also in dem Ausschnitte zugleich das Ganze, in dem engeren Kreise zugleich das Wohl der weiteren Allgemeinheit gefördert wird“, vgl. Preußisches OVG v. 18.2.1930 - VI. D. 168/28 (Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Bd. 85 S. 10).
[9] BFH v. 20.01.1972 – I R 81/70, BStBl II 1972, 440.
[10] BFH v. 29.10.1997 – I R 13/97, DStR 1998, 113.
[11] BFH v. 29.10.1997 – I R 13/97, DStR 1998, 113 (m.w.N.).
[12] Bruschke, DStR 2017, 2416, 2416.
[13] Vgl. statt vieler etwa BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78, BStBl. II 1979, 482, 487: Es ist erforderlich, dass sich eine gemeinnützige Körperschaft „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG betätigt, d.h. im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung beachtet, also eine verfassungsgemäße Rechtsordnung ist“; vgl. auch BFH v. 29.8.1984 – I R 215/81, BStBl. II 1985, 106: „Die rechtsstaatliche Ordnung setzt als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Bürger, Vereine, Verbände und (sonstiger) juristischer Personen ebenso voraus, wie das Beachten von Verfassungsnormen“.
[14] Schauhoff, in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 6 Rn. 49; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.91.
[15] BGBl. I 2008, 2794.
[16] BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78, BStBl. II 1979, 482; BFH v. 29.8.1984 – I R 215/81, BStBl. II 1985, 106; BFH v. 16.10.1991 – I B 16/91, BFH/NV 1992, 505; BFH v. 27.9.2001 – V R 17/99, BStBl. II 2002, 169; BFH v. 15.1.2015 – I R 48/13, BStBl. II 2015, 713; BFH v. 17.5.2017 – V R 52/15, BStBl. II 2018, 218.
[17] BFH v. 3.12.1996 – I R 67/95, BStBl. II 1997, 474.
[18] BFH v. 13.7.1994 – I R 5/93, BStBl. II 1995, 134.
[19] BFH v. 31.5.2005 – I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741.
[20] BFH v. 16.10.1991 – I B 16/91, BFH/NV 1992, 505.
[21] FG Hamburg v. 12.5.2004, EFG 2004, 1878.
[22] So zutreffend Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.91.
[23] So BFH v. 29.8.1984 – I R 215/81, BStBl. II 1985, 106.
[24] Schauhoff, in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 6 Rn. 50.
[25] Schauhoff, in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 6 Rn. 50.
[26] Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.93, der das Beispiel anführt, dass bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen die Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, die Erfüllung der Erklärungspflichten mit den hierfür vorgesehenen, gesetzlichen Mittlen nach §§ 152, 328 ff AO zu erzwingen, dies aber nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen muss.
[27] Insofern zutreffend Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.94.
[28] „Der gemeinnützige Zweck rechtfertigt nicht illegale Mittel“ – so Isensee/Knobbe-Keuk aus; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.94; ebenso BFH v. 29.8.1984 – I R 215/81, BStBl. II 1985, 106.
[29] Bei dem es sich nach Ansicht des BVerfG zudem um ein „verfassungsrechtliches Rechtsgut von hohem Wert“ handelt, vgl. BVerfG v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217.
[30] Vgl. statt Vieler Koenig, in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 52 Rn. 48: „Naturschutz ist Umweltschutz“.
[31] BGBl. I 2020, 2096.
[32] Vgl. hierzu allg. Huster/Rux in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Art. 20a, Stand: 15.11.2021, Rn. 10 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 20a Rn. 3f.
[33] BFH, Urt. v. 20.3.2017 – X R 13/15, DStR 2017, 1754; Koenig, in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 52 Rn. 48a; Gersch, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 52 Rn. 24: „Klimaschutz ist Teil des Umweltschutzes“.
[34] BR-Drs. 503/1/20, S. 141: „Mit der Erweiterung des Klimaschutzes soll der durch den Umwelt- und Naturschutz bereits weitgehend erfasste Schutzweck besonders hervorgehoben und voll umfänglich einbezogen werden.“
[35] Diesen Begriff zu Recht verwendend Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.124.
[36] https://www.welt.de/politik/deutschland/article194726705/Klimaaktivisten-stellen-sich-im-Bundestag-tot-Bleiben-Sie-ruhig-liegen-sagt-Schaeuble.html.
[37] https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/klimaaktivisten-gottesdienst-dom-koeln-100.html.
[38] Welches in den Medien jedoch zunehmend relativiert wird, weil es sich um „politisch wünschenswerte Anliegen“ handelt, vgl. nur https://www.deutschlandfunkkultur.de/fridaysforfuture-ein-argument-gegen-die-schulpflicht-100.html; diese fragwürdige mediale Einschätzung wird zunehmend auch versucht, juristisch zu untermauern, vgl. Friedrich, NVwZ, 2019, 598, 606: „Gerade Schulen sollten entsprechende Ambitionen unterstützen und politisches Engagement nicht vorschnell mit Schulschwänzen gleichsetzen, sondern den jungen Menschen entgegenkommen und Anträge auf Befreiung vom Unterricht mit Weisheit und Großzügigkeit bescheiden“. Ideologiefrei verstanden, müssten sich derartige Apelle dann aber auch auf das politische Engagement von jungen Menschen etwa für die Nutzung von Atomkraft beziehen, die in Folge der Weisheit und Großzügigkeit behördlicher Befreiungsbescheide bspw. an Donnerstagen dem Unterricht fernbleiben könnten. Da sich sehr leicht noch drei weitere moralisch anerkennenswerte Gründe finden lassen, für deren öffentlichkeitswirksame Verfolgung dann die verbleibenden Werktage Montag bis Mittwoch genutzt werden könnten, müssten junge Menschen letztlich gar nicht mehr in die Schule gehen; die gesetzlich vorgeschriebene und der Allgemeinheit dienende Schulpflicht verlöre bei einer solchen Betrachtungsweise gänzlich ihre Bedeutung, ohne dass das geltende Recht – der Ideologie sei Dank - aufgehoben oder geändert werden müsste.
[39] https://www.oberhessen-live.de/2020/10/13/blockade-auf-a3-loest-schweren-unfall-aus/; https://www.focus.de/auto/experten/winter/proteste-gegen-a49-schwerer-unfall-wegen-anti-autobahn-demo-sind-demonstranten-dafuer-haftbar_id_12545118.html.
[40]https://taz.de/Radikalisierung-der-Klimabewegung/!5810186/; https://taz.de/Radikalisierung-der-Klimabewegung/!5818370/; https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus201537580/Extinction-Rebellion-Die-Radikalisierung-des-Irrsinns-hat-begonnen.html.
[41] BR-Drs. 503/1/20, S. 141.
[42] Kritisch auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.124: „Was genau für Aktivitäten sich die Mitglieder des Finanzausschusses unter einer „Mitwirkung ehrenamtlich engagierter Bürgerinnen und Bürger an lokalen Klimaschutzprozessen“ vorgestellt haben … lässt sich der Beschlussempfehlung nicht entnehmen.“
[43] In Bezug auf diese oftmals undurchsichtigen Verhältnisse sind die Ausführungen von Hornung/Vielwerth, DStR 2019, 1497, 1497 in Bezug auf die Umweltorganisation Attac, der der BFH die Gemeinnützigkeit aberkannt hat, aufschlussreich: „Trotz Selbstbezeichnung als Netzwerk sind dessen Mitglieder weder organisatorisch noch rechtlich, sondern nur weltanschaulich miteinander verbunden … Dennoch haben sich innerhalb des Vereins auch Strukturen herausgebildet: neben themenspezifischen Arbeitsgruppen sind auch unselbstständige Untergliederungen in Form von Regionalgruppen vorhanden. In beiden Fällen ergibt sich die Zuordnung allerdings nicht aus der Satzung, sondern wird in tatsächlicher Hinsicht gelebt, indem Gliederungen und Gruppen auf der Internetpräsenz des Vereins verlinkt sind. Zusätzlich unterstützt der Verein die Regionalgruppen organisatorisch und finanziell, indem Bankkonten und Gelder zur Verfügung gestellt werden“.
[44] Vgl. etwa die Greenpeace-Protestaktion während der Fußball EM 2021, als ein Aktivist sich während des Spiels der Deutschen Nationalmannschaft gegen Frankreich mit einem Gleitschirm in das Fußballstadion flog, dabei außer Kontrolle geriet und zwei Personen verletzte. Nicht zuletzt aufgrund dieses Vorfalls wird öffentlich die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Greenpeace gefordert, vgl. https://www.openpetition.de/petition/online/aberkennung-der-gemeinnuetzigkeit-fuer-greenpeace.
[45] So auch BFH v. 29.8.1984 – I R 215/81, BStBl. II 1985, 106; ausdrücklich zustimmend Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.94: „Wer … Umweltschutz mit Gewalt durchsetzen will und zum offenen Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen aufruft, stellt sich außerhalb des Rechts und kann keine Gemeinnützigkeit beanspruchen.“
[46] So auch die Meinung zahlreicher gemeinnützigen Umweltorganisationen wie Greenpeace, Robin Wood oder BUND, welche die Kernkraft undifferenziert ablehnen, vgl. https://www.greenpeace.de/klimaschutz/energiewende/atomausstieg; https://www.robinwood.de/schwerpunkte/atom; https://www.bund.net/atomkraft/.
[47] Die berühmt-berüchtigte, von großen Teilen der Medien und Politik wohlwollend aufgenommene Aussage Greta Thunbergs „Ich will, dass ihr in Panik geratet“ ist vor diesem Hintergrund daher nicht nur als kindlich und unreif anzusehen, sondern ist auch in der Sache äußerst schädlich, weil sie zu überstürzten und inhaltlich unausgewogenen Entscheidungen führt, deren nachteilige Folgen letztlich die Allgemeinheit zu tragen hat.
[48] Was zunehmend Sorgen bei den europäischen Nachbarländern auslöst, vgl. die WELT AM SONNTAG v. 16. Januar 2021, S. 8 („Zweifel an der deutschen Klimawende“): Jakub Wiech, Autor eines Buchs über die deutsche Energiewende und stellvertretender Chefredakteur des Fachportals Energetyka24 sieht in diesem Sinne voraus, „dass Polen in Zukunft mehr Energie nach Deutschland importieren muss. Deutschland erhält bereits Atomstrom aus Frankreich. Im Fall Polen wäre das vor allem dreckiger Kohlestrom. Mehr als 70 Prozent seiner Energie bezieht das Land immer noch aus dem Rohstoff. Polen ist Europas Kohle-Champion. Auch wenn das Land seine Energiewirtschaft umbaut, wird es das vorerst bleiben – wegen des deutschen Atomausstiegs – vielleicht länger, als vielen Polen lieb ist“.
[49] Vgl. hierzu etwa die Welt am Sonntag v. 9. Januar 2022, S. 3 („Deutsche Idee, umgesetzt in China“).
[50] Vgl. Prof. Dr. Fritz Söllner: „Es ist endlich an der Zeit, die Klimadiskussion in der Gesellschaft ehrlich zu führen, realistische Ziele zu formulieren, die Kosten und Belastungen zu thematisieren und vernünftige effektive und effiziente Instrumente für die Zielerreichung auszuwählen. Wir sollten endlich aufhören, uns mit moralischen und ideologischen Motiven weiterhin um eine aufrichtige und notwendige Diskussion zu drücken. Dazu brauchen wir eine neue Diskussionsehrlichkeit und einen Neuaufbruch in eine nachhaltige Klimapolitik“, aus Junge Freiheit Nr. 2/22 v. 7.1.2022, S. 18.
[51] So Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Kapitel 3 Rz. 3.139.
[52] vgl. nur Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Art. 3, Lfg. 74, Mai 2015, Rn. 55 (m.w.N.).
[53] So wird oft übersehen, dass der BFH in seinem viel beachteten „Freimaurer-Urteil“ (v. 17.5.2017 – V R 52/15, BFH/NV 2017, 1220) nicht nur entschieden hat, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig ist, da sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, sondern zugleich betont hat, dass durchaus ein sachlicher Grund vorliegen kann, der im Einzelfall eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann; vgl. hierzu Kruschke, in: H/H/R, § 5 KStG, Rn. 166 (m.w.N.).
[54] BGBl I S. 3096 v. 29.12.2020.
[55] BT-Drs. 19/25160, 200.
[56] So etwa Koenig, in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 52 Rn. 50b: „Die Ergänzung hat weitgehend klarstellende Bedeutung, da auch bereits bisher die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder Orientierung und die Hilfe für derart Diskriminierte gemeinnützig war“.
[57] Vgl. hierzu insb. die Bücher der amerikanischen Kulturwissenschaftlerin Judith Butler, die als Erfinderin der Genderideologie angesehen wird, insbesondere „Gender Trouble“ (zu Deutsch: „Das Unbehagen der Geschlechter“) und Bodies that Matter (zu Deutsch: „Körper von Gewicht“).
[58] N. Degele, Gender / Queer Studies, 2008, S. 14.
[59] Vgl. S. Kießling, Selbstaufgabe einer Zivilisation, 2019, S. 21: „Das hier propagierte Ideal ist nicht länger Mann oder Frau, sondern ein neuer, ungeschlechtlich gewordener, von Geschlechtlichkeit und geschlechtlichen Unterschieden abstrahierter Mensch an sich, welcher aus der Relativierung und schließlich Aufhebung der traditionellen Geschlechtergrenzen und Geschlechterrollen hervorgehen soll“.
[60] J. Butler, Das Unbehagen der Geschlechter, 1998, S. 61.
[61] Wozu neben der Homo-, Bi-, Inter-, Pan-, und Polysexualität, die Travestie und Parodie, das Cross-Dressing und die Maskerade noch hybride Formen der geschlechtlichen Identität wie z.B. Femme, Butch, GuyDike, Girlfag, Drag Queen und Drag King zählen.
[62] N. Degele, Gender / Queer Studies, 2008, S. 12.
[63] BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78, BStBl II 1979, 482.
[64] So der BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78, BStBl. II 1979, 482, wonach der Sinngehalt des Begriffs „Förderung der Allgemeinheit“ geprägt wird „durch die herrschende Staatsverfassung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland als einem demokratischen und sozialen Bundesstaat durch das Grundgesetz (GG) gegeben ist, durch die sozialethischen und religiösen Prinzipien, wie sie gelehrt und praktiziert werden, durch die bestehende geistige und kulturelle Ordnung, durch Forschung, Wissenschaft und Technik, wie sie aufgrund ihrer Entwicklungen dem neueren Wissens- und Erkenntnisstand entsprechen, durch die vorhandene Wirtschaftsstruktur und die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie schließlich durch die Wertvorstellungen und die Anschauungen der Bevölkerung. Diese Wertungskriterien ermöglichen es … den Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Gesetzesbegriffes "Förderung der Allgemeinheit" angemessen und zutreffend auszufüllen“.
[65] So dürfte es bei konsequenter Fortführung dieses Ansatzes nur eine Frage der Zeit sein, bis sich zahlreiche weitere Personengruppen aufgrund persönlicher Umstände diskriminiert fühlen und unter Berufung auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG weitere gemeinnützigkeitsrechtliche „Klarstellungen“ fordern, etwa Klein- oder Großwüchsige, Dick- oder Dünnleibige, Personen mit einer zu großen, zu kleinen oder zu krummen Nase, schütterer Haarpracht, Sommersprossen, etc., etc.
[66] Koenig, in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 52 Rn. 36; BFH v. 7.3.2007 – I R 90/04, BStBl. 2007, II 628: „Das öffentliche Gesundheitswesen … fördern insbesondere alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger, zumal durch Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten, dienen.“
[67] FG Hessen, Urt. v. 10.11.2016 – 4 K 179/16, DStR 2017, 1128.
[68] Koenig, in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 52 Rn. 65.
[69] Gersch, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 52 Rn. 48 (w.m.N.).
[70] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 25.
[71] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 25.
[72] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 34.
[73] Vgl. hierzu etwa das Ärzteblatt aus April 2021, welches aus medizinischer Sicht die Wirksamkeit des Tragens von Masken bezweifelt: „Weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken sind eine sichere Barriere für SARS-CoV-2, wenn ein Patient mit COVID-19 hustet“ (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111799/COVID-19-Patienten-husten-Viren-durch-chirurgische-Masken-und-Baumwollmasken-hindurch).
[74] Vgl. nur das von Dr. Gerhard Scheuch, der Physiker ist und als einer der führenden Aerosol-Experten Deutschlands gilt, in einem im März 2021 geführten Interview mit dem SWR1: „Wissenschaftlich macht das überhaupt keinen Sinn, Masken im Freien zu tragen. Der Kontakt im Freien reicht selten aus, um sich zu infizieren. Man müsste sich 15 Minuten sehr eng gegenüberstehen und sich quasi in der Aerosol-Wolke des Gegenübers befinden. Dann kann man sich unter Umständen infizieren. Aber beim Vorbeigehen, Vorbeijoggen oder Radfahren ist die Kontaktzeit einfach viel zu gering, als dass man sich anstecken könnte“ https://www.swr.de/swr1/rp/aerosol-experte-scheuch-100.html.
[75] Vgl. etwa die von Experten begutachteten, wissenschaftlichen Arbeiten, wonach die längere Verwendung von Masken zu Hyperkapnie, Hypoxie, Hypoxämie sowie zu irreversiblen Hirnschäden führt und bestehende Krankheiten verschlimmern kann (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/18500410; https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4420971; https://principia-scientific.com/?s=mask); es besteht ein mehr als 3-fach erhöhtes Risiko, an einer grippeähnlichen Krankheit zu erkranken, wenn eine Stoffmaske getragen wird (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4420971; https://bmjopen.bmj.com/content/5/4/e006577.full); allg. zur rationalen Verwendung von Gesichtsmasken bei der COVID-19-Pandemie https://www.thelancet.com/article/S2213-2600(20)30134-X/fulltext; Masken können ferner Schadstoffe – insb. sog. Anilinfarbstoffen wie bei den teilweise sehr beliebten, schwarzen Masken – aber auch Klebstoffe enthalten, vgl. hierzu die Einschätzung des Prüflabors des Deutschen Allergie- und Asthmabundes: „Eine Maske wird sehr lange getragen, zum Teil mehrere Stunden am Tag, je nach Berufsgruppe sogar noch mehr, daher können auch wenige ppm [von Anilinfarbstoffen, Anm. d. Verfassers] sehr schädlich sein.“ https://www.daab.de/blog/2021/01/corona-pandemie-schadstoffe-in-schutzmasken/.
[76] Wobei dieser Streit auch schon rechtliche Kontroversen auslöste, vgl. das AG Weimar, Beschluss v. 8.4.2021 − 9 F 148/21, welches die Maskenpflicht für Schulkinder – und den Mindestabstand auf dem Schulgelände – für rechtswidrig erklärt hat; der Beschluss wurde äußerst kontrovers besprochen und wurde letztlich vom Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss v. 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21 – wegen fehlender Zuständigkeit – aufgehoben; zustimmend hingegen das AG Weilheim, was sich der Rechtsprechung des AG Weimar angeschlossen hat, vgl. Beschluss v. 13.4.21 – 2 F 192/21.
[77] Vgl. den Sachverhalt des zu entscheidenden Falls, abgedruckt in FR 2021, 1131, 1131: Der Verein hat Dokumente bereitgestellt „in denen die Effektivität von Masken hinsichtlich des Schutzes von Viren infrage gestellt und in denen auf die nach Meinung des Antragstellers bestehenden gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen des Tragens einer Gesichtsmaske … hingewiesen wurde“.
[78] Vgl. BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 28.
[79] Zumal der der BFH (v. 29.8.1984 – I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl. II 1984) einen Verein, der sich auf die Verbreitung kritischer Informationen über die Risiken einer bestimmten Energieerzeugungstechnologie beschränkte und an friedlichen Demonstrationen teilnahm, als gemeinnützig angesehen, obwohl weder durch Informationen noch durch Demonstrationen der Zustand der Umwelt unmittelbar beeinflusst oder gar verbessert wird.
[80] Vgl. BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 29.
[81] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 4.
[82] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 24.
[83] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 30.
[84] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 30.
[85] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 4.
[86] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 30.
[87] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 31.
[88] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 32.
[89] So BFH, Urt. v. 20.3.2017 – X R 13/15, DStR 2017, 1754, 1761; BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78, BStBl. II 1979, 482.
[90] Hüttemann, FR 2021, 1135, 1136.
[91] Vgl. oben Ziffer III.1.b).
[92] BFH v. 18.8.2021 – V B 2583/20, Rz. 35.
[93] Vgl. hierzu namentlich Carl Schmitt, die Tyrannei der Werte, 4. Aufl. 2020, der hierzu bereits 1960 ausführte: „Die rein subjektive Freiheit der Wertsetzung führt aber zu einem ewigen Kampf der Werte und der Weltanschauungen, einem Krieg aller mit allen … im Vergleich zu dem … sogar der mörderische Naturzustand der Staatsphilosophie des Thomas Hobbes wahre Idyllen sind“ (vgl. S. 39).
[94] BVerfG v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241; vgl. statt aller Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5, 95. EL Juli 2021, Rn. 47: „Die Qualifikation einer Meinung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, emotional oder rational vermag den Schutz durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich nicht zu mindern“.
[95] Vgl. Norbert Bolz, Keine Macht der Moral, 2021: „Durch den Wunsch, den gordischen Knoten gesellschaftlicher Komplexität mit Moral zu durchhauen, kollabiert die Differenz zwischen Politik und Moral im politischen Moralismus von heute. Das ist der Grund für den Niedergang der Debattenkultur und die Ohnmacht der Argumente. Denn das Moralisieren macht jede Verständigung unmöglich“.[96] So BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78, BStBl. II 1979, 482.